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8959620 2011/10/26 11/40/28

Abbruchgenehmigung

Leistungsbeschreibung

Für die Beseitigung von Anlagen, einschließlich baulicher Anlagen, gelten u. a. auch die Regelungen der Landesbauordnung.
Eine Abbruchgenehmigung ist für Gebäude mit mehr als 300 m3 Brutto-Rauminhalt und land- oder forstwirtschaftlich oder erwerbsgärtnerisch genutzten Gebäude mit mehr als 150 m² Brutto-Grundfläche regelmäßig erforderlich. Unabhängig davon ist die Standsicherheit benachbarter Gebäude seitens des Bauherrn zu prüfen, wenn diese aneinandergebaut sind oder der Baugrund dazu Anlass gibt.

Ist für die Beseitigung der Anlage eine Genehmigung, Erlaubnis oder Zustimmung nach anderen Vorschriften erforderlich, so muss diese vorliegen, bevor mit der Beseitigung begonnen wird. Dies richtet sich je nach Einzelfall, z. B. nach Denkmalschutz-, Naturschutz- oder Abfallrecht.

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An wen muss ich mich wenden?

Nähere Informationen erhalten Sie bei der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde (Bauordnungsamt des Landkreises / der kreisfreien Stadt / der Sonderstatusstadt sowie von Gemeinden mit bauaufsichtlichen Befugnissen).

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Rechtsgrundlage

Hessische Bauordnung

 

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Formulare
Anliegenkategorien: 8958319 Bauplanung
Zuständige Behörden: Stadt Hessisch Lichtenau
Musterlandkreis
Werra-Meißner-Kreis

 

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